Häufig gestellte Fragen
Wo ist eine Kontrollpflicht festgelegt?
Zur Verhütung von Unfällen und Sachschäden schreibt der Gesetzgeber in der Nieder-spannungs-
Installationsverordnung (NIV) die Prüfung von elektrischen Installationen nach deren Erstellung und
danach in periodischen Abständen vor.
Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?
Der Eigentümer einer elektrischen Installation ist für deren Sicherheit verantwortlich und muss diese
Sicherheit anhand eines gültigen Sicherheitsnachweises (SiNa) jederzeit belegen können. Nach Ablauf der
festgelegten Kontrollperiode (nach 1, 5, 10 oder 20 Jahren) ist der SiNa mit einer Installationskontrolle
zu erneuern.
Wer sagt, wann eine Installationskontrolle fällig ist?
Die Netzbetreiberin (Eigentümerin des Stromnetzes), an dem Ihre Installation angeschlossen ist,
überwacht die Fälligkeitstermine. Sie macht den Eigentümer der Installation rechtzeitig auf die Fälligkeit
einer Installationskontrolle aufmerksam und räumt ihm eine Frist zur Erledigung ein. Wenn nach 6
Monaten und zweimaliger Mahnung der erforderliche SiNa nicht bei ihr eintrifft, ist die Netzbetreiberin
verpflichtet, die Durchsetzung der Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zu
übergeben.
Wer führt die Installationskontrolle durch?
Der Eigentümer kann eine kontrollberechtigte Unternehmung (Elektrokontrolleur/
Elektroinstallateur) seiner freien Wahl mit einer Installationskontrolle beauftragen. Als Einschränkung
gilt: Unternehmen, die an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden
elektrischen Installationen beteiligt waren, dürfen nicht mit der periodischen Kontrolle beauftragt werden
(NIV Art. 31). Die beauftragte Unternehmung muss zudem im Besitz einer gültigen Kontrollbewilligung
des ESTI sein (NIV Art. 26 und 27). Ein aktuelles Verzeichnis der kontrollberechtigten
Personen/Unternehmen kann im Internet unter http://aikb.esti.ch/Default.aspx abgerufen oder beim
Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Inspektionen, Lupmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, bezogen
werden.
Wie läuft eine Installationskontrolle ab?
Die kontrollberechtigte Unternehmung vereinbart mit dem Eigentümer einen Termin und führt die
Kontrolle durch. Wenn die Installation keine Mängel aufweist, erhält der Eigentümer den geforderten
SiNa. Weist die Installation Mängel auf, erhält der Eigentümer eine Mängelliste und eine Frist für die
Mängelbehebung. Der SiNa wird erst nach vollzogener Mängelbehebung ausgestellt.
Wer behebt die Installationsmängel?
Der Eigentümer übergibt das Doppel der Mängelliste einer Elektroinstallationsfirma seiner Wahl und
beauftragt diese mit der Mängelbehebung. Diese bestätigt die Sicherheit der Installation mit Unterschrift
auf der Mängelliste und sendet diese an die kontrollberechtigte Unternehmung zum Ausstellen des SiNa.
Zu beachten gilt, dass die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung des SiNa
erledigt sein muss.
Wer bezahlt den Aufwand für die Installationskontrolle?
Der Eigentümer erhält von derjenigen Unternehmung, die er mit der Installationskontrolle beauftragt,
den entsprechenden Aufwand in Rechnung gestellt. Eine allfällige Mängelbehebung wird zusätzlich von
der Elektroinstallationsfirma in Rechnung gestellt.
Was ist nach der Installationskontrolle zu tun?
Der Eigentümer bewahrt den neuen Sicherheitsnachweis bis zur nächsten fälligen Kontrolle oder bis zum
Zeitpunkt von Veränderungen/Ergänzungen an der Installation auf. Eine Kopie dieses Nachweises stellt er
(oder die Kontrollfirma) als Bestätigung der durchgeführten Kontrolle der Netzbetreiberin zu.
Was ist zu tun, wenn die gesetzte Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht
ausreicht?
Sollte die gesetzte Frist nicht ausreichen, kann einmalig eine Fristerstreckung von max. 3 Monaten bei
der auffordernden Stelle (Netzbetreiberin) beantragt werden.
Wann muss bei Handänderung einer Liegenschaft eine Sicherheitskontrolle durchgeführt
werden?
Wenn die letzte periodische Kontrolle länger als 5 Jahre (Kontrolldatum) zurück liegt. Massgebend ist das
Kontrolldatum auf dem Sicherheitsnachweis (SiNa).
Wer ist für die Durchführung der Sicherheitskontrolle bei einer Handänderung verantwortlich?
Die NIV besagen, dass die Liegenschaftseigentümerin für die Durchführung der Sicherheitskontrolle
verantwortlich ist. Ob es sich dabei um den alten oder den neuen Eigentümer handelt ist nicht präzisiert.
Wir empfehlen ihnen, sich gegenseitig zu einigen und die Zuständigkeit vertraglich festzulegen.
Was muss bei Handänderung alles kontrolliert werden?
Die gesamte elektrische Installation wird gemäss den allgemeinen Vorgaben auf die elektrische Sicherheit
hin kontrolliert. Insbesondere werden die Isolationsfestigkeit und der Kurzschlussstrom gemessen und
auf die vorgegebenen Werte geprüft.
Der Ablauf entspricht genau demjenigen einer periodischen Installationskontrolle.
Muss die Sicherheitskontrolle auch durchgeführt werden wenn ein neuer Grundbucheintrag
statt findet, jedoch die Nutzniessung des Objektes weiter besteht?
Sobald ein neuer Eigentümer im Grundbuch für die Liegenschaft eingetragen ist, wird, sofern die letzte
Kontrolle länger als 5 Jahre zurück liegt, die Sicherheitskontrolle fällig. Entscheidend für die Kontrolle ist
nicht die Nutzniessung, sondern allein der neue Grundbucheintrag.